Bei Temperaturen um 30 Grad Celsius fällt es schwer, sich zu konzentrieren und produktiv zu sein. Ein „Hitzefrei“ wie zu Schulzeiten ist Arbeitnehmern im Sommer nicht vergönnt. Aber wieviel Schwitzen im Büro ist zumutbar? Muss der Arbeitgeber für Abkühlung sorgen?
Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5 bietet mehr Schutz vor Sommerhitze. Sie beinhaltet konkrete Empfehlungen und Abstufungen: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Höhere Temperaturen als 26 Grad sind nur zulässig, wenn die Außentemperatur auch die 26 Grad-Marke gerissen hat und geeignete Sonnenschutzmaßnahmen installiert sind. Die technische Regel enthält auch klare Bestimmungen, die besagen, was passieren muss, wenn die 26 Grad-Marke überschritten wird.
Der Arbeitgeber muss handeln
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten unter gesundheitsgerechten Bedingungen arbeiten können: Wird es im Büro wärmer als 26 Grad, kann durch Nachtauskühlung oder Getränkeversorgung die Beanspruchung der Mitarbeiter gemindert werden. Bei mehr als 30 Grad Raumtemperatur ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Steigt die Temperatur auf über 35 Grad, so ist der Raum als Arbeitsraum nicht mehr geeignet- es sei denn, es werden Schutzmaßnahmen ähnlich wie bei Hitzearbeitsplätzen ergriffen – wie Luftduschen oder Entwärmungsphasen.
So wird die Hitze erträglicher
Es können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden, die die Hitze am Arbeitsplatz erträglich machen:
- Verkürzung der täglichen Arbeitszeit: Beispielweise maximal sechs Stunden pro Arbeitstag bei einer Innenraumtemperatur von 27 bis 29 Grad Celsius, maximal vier Stunden bei 29 bis 31 Grad. Steigen die Temperaturen noch höher, sind nur noch Notfallarbeiten zulässig.
- Es gibt zusätzliche stündliche, auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen. Beispielsweise zehn Minuten bei einer Innenraumtemperatur von 27 bis 29 Grad Celsius, 20 Minuten bei mehr als 30 Grad.
- Die Arbeitszeiten könnten zudem in die frühen Morgenstunden verlegt werden.
- Leistungsvorgaben werden reduziert. (Bei über 26 C darf es keine Abmahnungen wegen Minderleistung geben!)
- Verstärkt könnte auch das home office für die Arbeit der Beschäftigten in Betracht kommen.
- Außerdem kann der Arbeitgeber Getränke bereitstellen. Dazu eignen sich ungesüßte Kräutertees, Mineralwasser und verdünnte Fruchtsäfte ohne Zucker. Die Getränke sollten nicht zu kalt sein (ca. 20 Grad).
- Lockerung von Bekleidungsregeln.
Quelle: www.dgb.de