Verbraucherschutzministerkonferenz: Schnelle Nachbesserung bei Bußgeld-Portalen für Verstöße gegen Lebens- und Futtermittel

Nordrhein-Westfalens Verbraucherschutzminister Remmel hat die Beschlüsse der Verbraucherschutzministerkonferenz in Bad Nauheim (17.05.2013) zu den Bußgeld-Portalen für Hygiene-Sünder und Grenzüberschreitungen bei Lebens- und Futtermittel begrüßt.

„Die Länder haben Bundesministerin Aigner aufgefordert, unverzüglich ihr verfassungswidriges Bundesgesetz nachzubessern, damit Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin über Hygiene-Verstöße und Grenzwertüberschreitungen informiert werden können. Mit ihrem ersten Anlauf hat Frau Aigner vor den Verwaltungsgerichten vieler Bundesländer eine Bauchlandung hinnehmen müssen. Das darf aber nicht auf den Rücken der Verbraucherinnen und Verbraucher ausgetragen werden. Ich erwarte, dass die Bundesregierung noch vor den Sommerferien eine Novelle des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vorlegt.“ Sobald diese Neufassung vorliegt, wird NRW das im September 2012 gestartete Webportal für Lebensmitteltransparenz wieder online stellen.
Am 1. September 2012 hatten die Landesregierung und die Kommunen in NRW das Verbraucherportal www.lebensmitteltransparenz.nrw.de auf der Grundlage eines neuen Bundesgesetzes gestartet, um Verbraucherinnen und Verbraucher über Ergebnisse der landesweiten Lebensmittelkontrollen zu informieren. Dieses neue Bundesgesetz verpflichtete die Kommunen und die Länder zur Veröffentlichung solcher Verstöße.

Auf dem Internet-Portal („Bußgeld-Portal“) wurden seit September Datensätze veröffentlicht, wenn Grenzwerte von unerwünschten Stoffen bei Lebensmitteln und Futtermitteln überschritten oder gravierende Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften festgestellt wurden. Voraussetzung für die Veröffentlichung ist, dass die Kennzeichnungs- und Hygieneverstöße mit einem Bußgeld von mindestens 350 Euro geahndet werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher erfuhren auf dem Portal, um welche Lebensmittel es sich handelt und wer sie in Verkehr gebracht hat. Und sie erfahren, in welchem Betrieb gravierende Hygienemängel gefunden oder falsche Kennzeichnungen festgestellt wurden.

Am 24. April hatte auch das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster die Rechtswidrigkeit des von der Bundesregierung verabschiedeten Bundesgesetz (§ 40 Abs. 1a Lebens- und Futtermittelgesetzbuch) festgestellt. Der Gesetzgeber müsse die zeitliche Wirkung dieser Veröffentlichung durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränken, entschied das OVG. Gerichte in anderen Bundesländer entschieden ebenfalls so.

Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz aber sei eine Veröffentlichung angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden, betonte das Gericht in Münster. Remmel: „Deshalb wollen wir grundsätzlich an dem Bußgeld-Portal festhalten und drängen nun auf eine schnelle Gesetzesreform, damit wir mit dem Portal wieder online gehen können.“

Quelle: www.nrw.de  www.umwelt.nrw.de

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