Das Bundeskabinett hat heute die Verordnung zur Anpassung der Regelsätze in der Grundsicherung beschlossen.
Die Regelsätze werden jedes Jahr nach einem festgelegten Verfahren gemäß der Preis- und Lohnentwicklung angepasst (Mischindex mit Verhältnis 30 Prozent Nettolohnentwicklung und 70 Prozent Preisentwicklung).
Die festgestellte Veränderungsrate des Mischindexes beläuft sich auf 2,27 Prozent. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen steigt somit von aktuell 382 Euro zum 1.1.2014 auf gerundete 391 Euro monatlich. Die anderen Regelsätze u.a. für Kinder werden ebenfalls angehoben. Der Verordnung muss noch der Bundesrat zustimmen.
gültig ab |
1. Januar 2013 |
1. Januar 2014 |
Erhöhung |
Regelbedarfsstufen 1 in Euro |
382 |
391 |
9 |
Regelbedarfsstufen 2 in Euro |
345 |
353 |
8 |
Regelbedarfsstufen 3 in Euro |
306 |
313 |
7 |
Regelbedarfsstufen 4 in Euro |
289 |
296 |
7 |
Regelbedarfsstufen 5 in Euro |
255 |
261 |
6 |
Regelbedarfsstufen 6 in Euro |
224 |
229 |
5 |
Regelbedarfsstufen:
- erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,
- zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,
- erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt,
- leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.