Ab 1. August 2013 haben Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder auf Tagespflege. Doch die vorhandenen Plätze werden zum Stichtag wahrscheinlich nicht ausreichen.
Die Gesetzesnovelle des Bundesfamilienministeriums garantiert jedem Kind im Alter zwischen eins und drei ab August dieses Jahres einen Betreuungsplatz. Paragraph 24, Absatz 2 des SGB VIII ordnet an:
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“Das Gesetz nimmt die Jugendämter in die Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Städte und Gemeinden ausreichend und bedarfsgerecht Ganztagsplätze zur Verfügung stellen. Mehr noch: die Jugendämter sind damit gezwungen, den rechtlichen Anspruch der Eltern auf den benötigten Kita-Platz oder auf eine Tagespflege zu erfüllen.
Viele Eltern werden wahrscheinlich zum Stichtag am 1. August vergebens einen freien Betreuungsplatz für ihre Kinder suchen. Denn noch im November 2012 fehlten laut Daten des Statistischen Bundesamtes rund 220.000 Plätze. Damit zeichnet sich ab, dass die Jugendämter längst nicht alle Betreuungsansprüche erfüllen werden, obwohl sie dazu verpflichtet sind.
Findet sich kein Betreuungsplatz, im Kindergarten oder bei Tageseltern, haben die Eltern folgende Möglichkeiten:
- Wird der Antrag auf einen Betreuungsplatz nicht erfüllt, abgelehnt oder nicht fristgerecht bearbeitet, können sie vor dem Verwaltungsgericht gegen das Jugendamt klagen.
- Steht zum beantragten Zeitpunkt keine Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt, können die Eltern Ersatz- oder Schadenersatzansprüche geltend machen
Quelle: www.dgb.de