Das Amt für öffentliche Ordnung möchte die Bürgerinnen und Bürger sowie Veranstalter, die Programme für die vom Gesetzgeber besonders geschützten Feiertage planen, frühzeitig über die landesweit geltenden Einschränkungen informieren.
Am Gründonnerstag, 24. März 2016, sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.
Von Karfreitag, 25. März 2016, 0 Uhr, bis Karsamstag, 26. März 2016, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen (soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen). Ebenfalls verboten sind alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.
Verboten sind auch alle Unterhaltungsveranstaltungen, einschließlich sämtlicher – auch klassischer – Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche Unterhaltungsveranstaltungen. Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. Sie dürfen auch an Karfreitag, dann allerdings erst nach der Hauptzeit der Gottesdienste, also ab 11 Uhr, stattfinden.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken (mit Ausnahme von Automatenvideotheken), Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen am Karfreitag Wohnungsumzüge. Auch der Betrieb von Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen ist nicht erlaubt.
Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Öffnen dürfen daher auch die Museen und der Zoo. Erlaubt sind auch Angebote, die der Erholung dienen, wie beispielsweise der Betrieb von Saunen sowie Bräunungs- und Fitnessstudios.
In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, kann die Bezirksregierung Köln Ausnahmen von den Verboten zulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind nicht bei der Stadt Köln, sondern bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, sie entscheidet auch darüber. Adresse: Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln.
Stadt Köln – Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Jürgen Müllenberg
Quelle: www.stadt-koeln.de