Ausländische Ärzte: BÄK für einheitliche Überprüfung von Sprachkenntnissen

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat sich für einheitliche Regelungen bei der Überprüfung des Berufszugangs von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland ausgesprochen.

Im Grundsatz  begrüßt die BÄK einen Verordnungsentwurf der Bundesregierung, der unter anderem deutschlandweit mehr Einheitlichkeit bei den Berufszugangsregelungen vorsieht. In einer Stellungnahme zu dem Entwurf fordert sie aber, dass auch Vorgaben zu Sprachkenntnissen und deren Nachweis bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt werden sollten (Bundesärztekammer-11.03.2013). Sprachkenntnisse sind ein wesentliches Element der Qualitätssicherung in der ärztlichen Tätigkeit und dienen in erheblichem Maße der Patientensicherheit.

Die BÄK schlägt dem Verordnungsgeber konkrete Vorgaben für den Nachweis der Sprachkenntnisse vor: So ist der Nachweis entweder durch Ablegen des medizinischen Staatsexamens erbracht oder durch erfolgreich absolvierte Eignungs- oder Kenntnisprüfung in Verbindung mit einer  Bescheinigung eines erfolgreich absolvierten Sprachtests auf dem Level „B2“ in einem von staatlicher Stelle zertifizierten Sprachlabor. Als nachgewiesen würden die Sprachkenntnisse auch gelten, wenn eine B2- Bescheinigung vorliegt und eine Prüfung in deutscher medizinischer Fachsprache erfolgreich abgeschlossen wurde.

Diese Vorgaben sind notwendig, weil sowohl die allgemeinen Sprachkenntnisse sowie die Kenntnisse der medizinischen Fachsprache für die ärztliche Berufsausübung unabdingbar sind. Die Landesärztekammern sind bereit, die medizinischen Fachsprachprüfungen im Auftrag der Landesbehörden zu übernehmen und hierfür bundeseinheitliche Kriterien zu erarbeiten.

Die Bundesärztekammer unterstützt die Pläne der Bundesregierung, das Verwaltungsverfahren der sogenannten Kenntnisprüfung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Konsequenterweise müsste aber auf die vollständige Ableistung der ärztlichen Prüfung abgestellt werden. Mit der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Teil-Prüfung könne ein bundesweit identisches Versorgungsniveau nicht gewährleistet werden. 

 Quelle: www.bundesaerztekammer.de

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