Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln weist auf die besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen für Donnerstag, 28. März 2013, bis zum Samstag vor Ostern, 30. März 2013, hin.
Die Bürgerinnen und Bürger sowie potenzielle Veranstalterinnen und Veranstalter, die Programme für die vom Gesetzgeber besonders geschützten Feiertage planen, sollen schon frühzeitig über die landesweit geltenden Einschränkungen informiert sein.
Am Karfreitag, der für die christlichen Kirchen zu den herausragenden stillen Feiertagen zählt, und für den Vorabend des Karfreitags (Gründonnerstag) gelten besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen:
Am Gründonnerstag, 28. März 2013, ist ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltung verboten.
Von Karfreitag, 29. März 2013, 0 Uhr, bis Karsamstag, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, der Betrieb von Freizeitanlagen (soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen), alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.
Verboten sind auch alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche Unterhaltungsveranstaltungen.
Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. Sie dürfen auch an Karfreitag, dann allerdings erst nach der Hauptzeit der Gottesdienste, also ab 11 Uhr, stattfinden.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken (mit Ausnahme von Automatenvideotheken), Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen am Karfreitag Wohnungsumzüge. Auch der Betrieb von Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen ist nicht erlaubt.
Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Erste-Hilfe-Kurse; öffnen dürfen daher auch die Museen und der Zoo. Erlaubt sind auch Angebote, die der Erholung dienen, wie beispielsweise der Betrieb von Saunen sowie Bräunungs- und Fitnessstudios.
Fragen zum Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen und zum Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, beantwortet die Gewerbeabteilung beim Amt für öffentliche Ordnung, Telefonnummer 0221 / 221-29879.
In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, kann die Bezirksregierung Köln Ausnahmen von den Verboten zulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind nicht bei der Stadt Köln, sondern nur bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, sie entscheidet auch darüber. Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln.