WIESBADEN – Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können an der Europawahl am 25. Mai 2014 in der Bundesrepublik Deutschland auch die hier wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen.
Seit der Europawahl 1994 kann jede wahlberechtigte Unionsbürgerin beziehungsweise jeder wahlberechtigte Unionsbürger das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein. Für Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2009 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis ihres Wohnortes für die Europawahl 2014 automatisch. Sie erhalten bis zum 4. Mai 2014 ihre Wahlbenachrichtigung.
Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an der Europawahl 2014 teilnehmen wollen, müssen bis zum 4. Mai 2014 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies betrifft auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in der Zwischenzeit ins Ausland weggezogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind. In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindebehörde des Wohnortes weitere Auskünfte.
Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis finden alle Unionsbürgerinnen und -bürger auf der Internetseite des Bundeswahlleiters im Bereich „Service für Unionsbürgerinnen und -bürger“ unter www.bundeswahlleiter.de.
Ab Mitte Februar/Anfang März 2014 werden die Antragsformulare auch bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich sein.
Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. Wer bei der letzten Europawahl 2009 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen war, muss in diesem Fall bis zum 4. Mai 2014 einen Antrag bei der Gemeindebehörde des Wohnorts in Deutschland stellen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Unionsbürgerinnen und -bürger können sich auch als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber für die Europawahl 2014 in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen lassen.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters,
Telefon: 0611 75-4863,
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